Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Rotrunner ist eine Vermittlungszentrale für eilige Kuriersendungen und Sachtransporte. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Kurierfahrer, im nachfolgenden Auftragnehmer genannt.

  2. Die Beförderung erfolgt durch selbstänige Unternehmer (Kuriere), die mit Rotrunner vertraglich verbunden sind und die durch Rotrunner ausgewählt werden . Rotrunner ist berechtigt, Transportaufträge auch an andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmen zu vermitteln. Rotrunner wird lediglich als Vermittler des Transportauftrages zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig. Rotrunner stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, dass die Durchführung des Transportes auf Grundlage der HGB § 407 - 450 erfolgt, und dass für die Haftung nach Massgabe der HGB 8.33 SZR in der jeweils gültigen Fassung Haftung besteht. Die Auswahl der beauftragten Kuriere und sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

  3. Befördert werden können alle Kleinsendungen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (KüKG)/HGB ausser Personen, Lebensmittel, hochwertige Elektronik (Laptops sind hiervon ausgeschlossen), Gefahrgut, ungemünzte und gemünzte oder sonst verarbeitete Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Papiergeld, sowie Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen. Transporte von Wertpapieren jeder Art, Dokumente und Urkunden sowie Schäden an Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen oder anderen Gütern, die einen Sonderwert haben (z.B. Sammler-, Museumsstücke) sind mitversichert soweit der Einzelwert den Betrag von 1.250 Euro.- nicht übersteigt.

  4. Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert. Die bei erneuter Anlieferung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  5. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Diese Sendungen sind vollständig und deutlich zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber Rotrunner anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber Rotrunner anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. “Nicht kontrolliert” oder “unter Vorbehalt” bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden und Fehlmengen. Werden die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt jede Haftung von Rotrunner und des Kuriers.

  6. Die Übernahme und Ausführung des Auftrages erfolgt , sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Tranportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

  7. Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsschluss jeweils gültigen Festpreislisten der Kurierfahrer. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Für die Fälle der bargeldlosen Zahlung über ein Rotrunner-Scheckheft ist eine Forderungsabtretung des Auftragnehmers an Rotrunner vereinbart. Die solcher Art abgerechneten Beförderungsleistungen sind 7 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Ab dem 7. Tag nach Zugang sind auf den rückständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro angefangenen Monat zusätzlich zu entrichten. Hinzu kommen Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro für jedes versandte Mahnschreiben. Für Kunden, die monatlich abgerechnet werden und unter 25.- Euro an Aufträgen im Monat hatten, wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.

  8. Die beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmen der HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes. Die Haftung für Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen zwischen Abholung und Ablieferung ist nach den Bestimmungen der HGB bis zum Wert einer Sendung - wahlweise mit 250.- Euro/500.- Euro/750.- Euro/maximal mit 1.000 Euro mindestens mit einem Betrag von 8.33 SZR für jedes kg Rohgewicht abgedeckt. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen Gütern haften wir und die Kurierfahrer nur, wenn diese sachgemäß gegen Schlag und Stoß in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt sind. Für Folgeschäden wird nicht gehafttet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsetzlicher Schadensverursachung bleibt unberührt. Bei Overnight-Sendungen haften wir ebenfalls nach HGB - wahlweise mit 250.- Euro/500.- Euro/750.- Euro/maximal mit 1.000 Euro pro Packstück, mindestens mit einem Betrag von 8.33 SZR für jedes kg Rohgewicht. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine besondere Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.

  9. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr erwünschte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

  10. Der Vermittlungsauftrag und die vermittelten Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Rotrunner. Für alle aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.

  11. Sämtliche Ansprüche gegenüber beauftragten Kurieren und Unternehmen, Rotrunner und Erfüllungsgehilfen von Rotrunner, verjähren in sechs Monaten - gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Anlieferung des Gutes.